K&K Personal und Technik GmbH · Stand: Juni 2026
Die K&K überlässt ihre Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Auftraggeber (kurz Entleiher). Die Überlassung erfolgt auf Grundlage der behördlichen Erlaubnis gemäß § 1 AÜG. Der Vertrag wird ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet.
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter der K&K und dem Entleiher begründet. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter der K&K den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der K&K und dem Entleiher vereinbart werden.
Der Entleiher hält beim Einsatz der K&K Mitarbeiter die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts ein, insbesondere übernimmt er die Verpflichtung, die von der K&K überlassenen Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Dem zuständigen Mitarbeiter der K&K wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des überlassenen Arbeitnehmers zu besichtigen.
Sollten die mit Ihnen vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht erfüllt werden, haftet der Entleiher gegenüber der K&K für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen. Eine sofortige fristlose Kündigung durch die K&K ist möglich.
Sofern für die Beschäftigung des Arbeitnehmers behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher, diese vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einzuholen und der K&K auf Anfrage vorzulegen. Der Entleiher wird der K&K einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. Ferner wird der Entleiher der K&K einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Schadens überlassen. Gem. § 193 SGB VII ist der Entleiher ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter der K&K nur mit vertraglich vereinbarten Arbeiten zu beschäftigen. Setzt der Entleiher überlassenen Arbeitnehmer intern um, hat er die K&K bis 12.00 Uhr des Vortages darüber in Kenntnis zu setzen und den Arbeitnehmer zusätzlich selbst über arbeitsplatzbezogene Sicherheitsanforderungen zu unterrichten. Der Entleiher weist den Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme auf die allgemeinen Gefahrenquellen der Tätigkeit und auf besondere sicherheitsrelevante Gegebenheiten hin. Maßnahmen der ersten Hilfe werden durch den Entleiher bereitgestellt.
Der Entleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben des AÜG einzuhalten, insbesondere:
Die Mitarbeiter besitzen für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung, die sie dazu befähigt, ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Weist ein Arbeitnehmer die erforderliche Qualifikation nicht auf oder ist er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit ungeeignet, kann der Entleiher die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen. Ansonsten ist der Entleiher berechtigt, einen überlassenen Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber der K&K zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die K&K zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Es obliegt in diesem Falle dem Entleiher, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der berechtigten Zurückweisung ist die K&K berechtigt, andere fachlich geeignete Arbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen. Darüber hinaus ist die K&K jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen an den Entleiher überlassene Arbeitnehmer auszutauschen und andere fachlich geeignete Arbeitnehmer zu entsenden.
Soweit einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen ist und der Vertrag nicht befristet ist, können Arbeitnehmerüberlassungsverträge von beiden Parteien gekündigt werden:
Die beim Entleiher eingesetzten Arbeitnehmer sind nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.
Die K&K wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die K&K schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere – aber nicht abschließend – Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der K&K, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Krankheiten, Epidemien u. ä. Darüber hinaus ist die K&K in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist die K&K vom Kunden umgehend zu unterrichten. Die K&K ist berechtigt und wird sich nach besten Kräften bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine solche Ersatzkraft nicht zur Verfügung, wird die K&K von der Überlassungsverpflichtung frei, es sei denn, die K&K hat den Nichtantritt der Arbeit zu vertreten.
Als Einsatzort ist der jeweilige Standort der Niederlassung vereinbart. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die K&K zur Änderung des Verrechnungssatzes.
Die K&K nimmt wöchentlich die Abrechnung nach Maßgabe der von dem überlassenen Arbeitnehmer übergebenen und vom Entleiher wöchentlich bestätigten Tätigkeitsnachweise vor. Die Tätigkeitsnachweise des überlassenen Arbeitnehmers sind nach Vorlage vom Entleiher zu bestätigen und werden der K&K spätestens am 3. Arbeitstag der Folgewoche vom Entleiher zur Verfügung gestellt. Damit erkennt der Entleiher die Arbeitszeitnachweise als inhaltlich richtig und als Grundlage der Abrechnung an.
Maßgebend für die Berechnung ist die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Entleiher hat die Rechnung inhaltlich zu prüfen und Beanstandungen innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Rechnungslegung gegenüber der K&K geltend zu machen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungslegung und ohne Abzug zu zahlen. Arbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber der K&K nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Für die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache. Hierfür werden dem Entleiher entsprechende Zuschläge berechnet, deren Höhe sich aus den Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergibt. Einer vorherigen Absprache für Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit steht es gleich, wenn der Entleiher diese Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitnachweis unterschriftlich bestätigt hat.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die K&K zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach Regelungen von Tarifverträgen über Branchenzuschläge zu höheren Zahlungen an die an den Entleiher überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Die K&K ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.
Der Entleiher verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen Daten, die ihm von Verleiher übermittelt werden, oder die er anderweitig über Arbeitnehmer aus der Sphäre von Verleiher erhebt ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des mit Verleiher bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen.
Entleiher und Verleiher sind gemäß Art. 26 DSGVO gemeinsam Verantwortliche (Joint Controller) für die Verarbeitung personenbezogener Daten der überlassenen Arbeitnehmer. Die wesentlichen Verantwortlichkeiten werden in einer separaten Joint-Controllership-Vereinbarung geregelt.
Die Haftung der K&K ist wie folgt geregelt:
Reklamationen sind am Tag ihrer Feststellung, spätestens jedoch binnen 48 Stunden schriftlich vorzubringen und ausschließlich an die K&K zu richten. Die K&K haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der darin enthaltenen Deckungssumme. Die Grunddeckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden 3.000.000,00 € und für Vermögensschäden 100.000 €.
Schließen Entleiher und Arbeitnehmer während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag miteinander ab, steht der K&K ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei einer vorherigen Überlassungsdauer von:
Mehrere Überlassungszeiträume werden addiert.
Alle notwendigen Daten werden EDV-technisch erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.
Die K&K behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Soweit nach Vertragsschluss tariflich oder gesetzlich bedingte Entgelterhöhungen der Mitarbeiter der K&K eintreten, ist die K&K zur entsprechenden Erhöhung der Stundenverrechnungssätze berechtigt.
Kalkulationsänderungen werden dem Entleiher schriftlich oder per E-Mail (Textform) mit mindestens 4 Wochen Vorlaufzeit mitgeteilt.
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), sofern gesetzlich nicht zwingend Schriftform vorgeschrieben ist.
Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so behalten die anderen Bestimmungen oder Teile ihre Wirksamkeit. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle eine neue wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Die Verträge der K&K beziehen sich auf das jeweils gültige Tarifwerk der GVP (Nachfolger von iGZ/BAP).